Ziele der Gleichstellungspolitik - Aufgaben der Gleichstellungsstelle
Die vielfältigen Aufgabenschwerpunkte von Gleichstellungsstellen definieren sich über das Bayerische Gleichstellungsgesetz (BayGlG).
Nach Art. 2 BayGlG fördert die Gleichstellungsbeauftragte die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst.
Die Ziele der Gleichstellungspolitik sind:
- Erhöhung der Anteile von Frauen in Bereichen, in denen sie immer noch unterrepräsentiert sind
- Sicherung der Chancengleichheit von Frauen und Männern
- Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
- Gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien
- Eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte wirkt zudem nach Art. 20 BayGlG im Rahmen der Zuständigkeit und finanziellen Leistungsfähigkeit des Landkreises auch auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in Familie, Beruf und Gesellschaft hin.
Hierbei kann die Gleichstellungsbeauftragte insbesondere beratend tätig werden, Anregungen vorbringen, Initiativen entwickeln, öffentlichkeitswirksame Maßnahmen sowie gleichstellungsbezogene Projekte durchführen oder unterstützen und mit Frauenverbänden und -organisationen zusammenarbeiten.
Gesetzlicher Auftrag - Hintergrund der Gleichstellungsstelle
Aus heutiger Sicht ist es kaum mehr vorstellbar, dass die Frauen in Deutschland erst nach langen Kämpfen 1918 das Wahlrecht erhielten. Das Frauenwahlrecht war ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur rechtlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.
1949 wurde im Grundgesetz die Gleichberechtigung im Grundgesetz gesetzlich verankert. So heißt es im Artikel 3 Abs. 2 „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“. 1994 wurde der Artikel 3 im Grundgesetz durch einen weiteren Zusatz ergänzt: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“.
Die Bayerische Verfassung regelt die Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Art. 118 Abs. 2 „Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“.
Mittlerweile wurden in allen Bundesländern Gleichstellungsgesetze verabschiedet. Diese regeln die Aufgaben von Gleichstellungs- und Frauenbeauftragten verbindlich.
Das bayerische Gleichstellungsgesetz trat am 01.07.1996 in Kraft und wurde zum 30.06.2006 geändert und unbefristet verlängert.
Der Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen hat bereits am 01.08.1990, also 6 Jahre vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes, eine Gleichstellungsstelle eingerichtet.
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